Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 888/1994Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die Kammerpräsidenten vertreten entsprechend der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung den Präsidenten der Kommission, wenn dieser verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist.
(2)Absatz 2,Der Vizepräsident einer Kammer vertritt in der Kammer, von der er gewählt wurde, den Kammerpräsidenten, wenn dieser verhindert oder das Amt des Kammerpräsidenten nicht besetzt ist.
(3)Absatz 3,Der Präsident der Kommission kann einzelne seiner Aufgaben jedem Kammerpräsidenten übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12015104
Alte Dokumentnummer
N1199442366J