Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 9 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) gesetzwidrig warVfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in Paragraph 9, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) gesetzwidrig war
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1991Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, V 60/91-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 20. November 1991, zu Recht erkannt, daß die Wortfolge „; die Verwendung einer weiteren Berufsbezeichnung ist unzulässig“ in § 9 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im AnwBl. 1977, S 476), gesetzwidrig war.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, römisch fünf 60/91-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 20. November 1991, zu Recht erkannt, daß die Wortfolge „; die Verwendung einer weiteren Berufsbezeichnung ist unzulässig“ in Paragraph 9, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im AnwBl. 1977, S 476), gesetzwidrig war.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021
Dokumentnummer
NOR12013648
Alte Dokumentnummer
N1199117628J