Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 639/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 639/1996 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1996,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 639/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:
    1. Ziffer eins
      im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse nach Artikel 21, an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie sowie an die Träger privater Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen von Länderquoten Mittel für Strukturreformen nach Artikel 2, an die Länder zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten zu gewähren, und
    3. Ziffer 3
      die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten gemäß Ziffer eins, (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten) neu zu gestalten.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein:
    1. Ziffer eins
      Während der Laufzeit dieser Vereinbarung wird österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend angeführten Krankenanstalten – ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie – nach Maßgabe eines auf der Grundlage des Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins, der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1988, von der Fondsversammlung zu beschließenden Realisierungsplanes zu verringern sein, wobei die Zahl der bis zum 31. Dezember 1990 abgebauten Akutbetten anzurechnen sein wird:
      1. Litera a
        öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
      2. Litera b
        private Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die gemäß Paragraph 16, des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,
      3. Litera c
        private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 des Krankenanstaltengesetzes.
    Dem Abbau entsprechend werden auch die personellen und apparativen Kapazitäten und die tatsächlich aufgestellten Betten zu verringern sein.
    1. Ziffer 2
      Die aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Artikel 27, Absatz 9, erfließenden zusätzlichen Mittel werden an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds – im folgenden Fonds genannt – zu überweisen sein.
    2. Ziffer 3
      Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Artikel 18, wird die soziale Krankenversicherung für das Jahr 1991 einen Betrag von 750 Millionen Schilling bis längstens 7. Jänner 1992 an den Fonds überweisen.
    3. Ziffer 4
      Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4 000 Millionen Schilling an den Fonds zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4 000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr 1994, für das Jahr 1995 und für das Jahr 1996 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 bzw. 1996 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.
    4. Ziffer 5
      Von den Gesamtmitteln des Fonds werden vor der Bildung von Länderquoten zunächst jährlich 80 Millionen Schilling abgezogen. Davon werden jährlich jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt. Die restlichen 60 Millionen Schilling werden jährlich den Ländern Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß ihrer Quote gemäß Artikel 20, Absatz 3, zugeteilt.
    5. Ziffer 6
      Innerhalb der Länderquoten werden jährlich 200 Millionen Schilling zur Verfügung zu stellen sein und für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und – davon ein Höchstbetrag von 20 Millionen Schilling jährlich – für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zu verwenden sein. Die vorgenannten Beträge werden nach Maßgabe der Prozentsätze des Artikel 20, Absatz 3, auf die Quoten aufzuteilen sein.
    6. Ziffer 7
      Das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ wird mit dem Ziel weiterentwickelt werden, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Grundlage für die Krankenanstaltenfinanzierung zu sein. Ab 1. Jänner 1993 wird auf der Grundlage dieses Modells die Abrechnung parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung verpflichtend vollständig durchgeführt. Die tatsächliche Krankenanstaltenfinanzierung erfolgt nach dem bisher geltenden System.
    7. Ziffer 8
      Der auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1988,, eingeführte Kostenbeitrag wird auch während der Laufzeit dieser Vereinbarung eingehoben werden.
    8. Ziffer 9
      Es werden die legistischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Länder zu schaffen sein, um im Zusammenwirken aller Institutionen regionale Modellversuche zur Erprobung integrierter Versorgungssysteme zu ermöglichen, die insbesondere eine finanzielle Durchlässigkeit und den Mitteleinsatz dort zulassen, wo es zur optimalen Versorgung des Patienten unter Beachtung ökonomischer Überlegungen möglich erscheint.
    9. Ziffer 10
      Im Jahre 1995 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung zusätzlich 1 250 Millionen Schilling an den Fonds leisten.
    10. Ziffer 11
      Im Jahre 1996 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 300 Millionen Schilling an den Fonds leisten.
    11. Ziffer 12
      Im Jahre 1996 wird der Bund 950 Millionen Schilling an den Fonds leisten.
  3. Absatz 3,Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des Paragraph 55, des Krankenanstaltengesetzes bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
  4. Absatz 4,Die Verhandlungen über die Reformen des österreichischen Gesundheitswesens werden auf der Grundlage des „22 Punkte-Programms“ vom 25. März 1991 weitergeführt werden.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien kommen überein, unverzüglich über eine Reform der Struktur und der Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens zu verhandeln. Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen dafür schaffen, daß die zur Durchführung dieser Reform notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12016011

Alte Dokumentnummer

N1199658974J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/863/A1/NOR12016011