Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 863/1992Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 10
Erfassung von weiteren Daten
Der Fonds kann zur Erarbeitung von umfassenden Grundlagen für die Finanzierung von Krankenanstalten, insbesondere für das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ (Art. 1 Abs. 2 Z 7) auf der Grundlage von Richtlinien von den KrankenanstaltenDer Fonds kann zur Erarbeitung von umfassenden Grundlagen für die Finanzierung von Krankenanstalten, insbesondere für das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ (Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 7,) auf der Grundlage von Richtlinien von den Krankenanstalten
die Vorlage von Berichten über die im Berichtsjahr in den Krankenanstalten ambulant behandelten Patienten sowie
sämtliche Aufzeichnungen über die Finanzgebarung (insbesondere:
Einnahmen, Ausgaben, Buchhaltungs- und Kostenrechnungsunterlagen, Statistiken, Planungsrechnungsunterlagen)
anfordern.
Schlagworte
Buchhaltungsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR12013679
Alte Dokumentnummer
N1199212713A