Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 863/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 639/1996Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1996,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 16
Zusätzliche Mittel des Fonds
(1)Absatz eins,Zusätzliche Mittel des Fonds werden sein:
Mittel für das Jahr 1991
Mittel der Länder aus dem Wegfall des Vorweganteiles von 2,29% an den Einkommensteuern gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991, die sich aus den Anteilen gemäß § 8 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 ergeben.Mittel der Länder aus dem Wegfall des Vorweganteiles von 2,29% an den Einkommensteuern gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Finanzausgleichsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1991,, die sich aus den Anteilen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1991, ergeben. Mittel der Gemeinden analog der unter lit. a angeführten auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung im Finanzausgleichsgesetz 1989;Mittel der Gemeinden analog der unter Litera a, angeführten auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung im Finanzausgleichsgesetz 1989;
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 750 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 3;Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 750 Millionen Schilling gemäß Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 3,;
Mittel für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 4;Mittel für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung gemäß Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 4,;
Mittel für die gesamte Geltungsdauer der Vereinbarung
Mittel der Länder, die sich aus der Umwidmung der Leistungen der Länder an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds in der Höhe von 0,271% des Aufkommens an der Umsatzsteuer zugunsten des Fonds ergeben;
Mittel der Gemeinden analog der unter lit. a angeführten auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung im Finanzausgleichsgesetz;Mittel der Gemeinden analog der unter Litera a, angeführten auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung im Finanzausgleichsgesetz;
Mittel der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Art. 27 Abs. 9;Mittel der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Artikel 27, Absatz 9,;
Vermögenserträge der Mittel gemäß Z 1 bis 3.Vermögenserträge der Mittel gemäß Ziffer eins bis 3,
Mittel für das Jahr 1995:
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 1 250 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 10.Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 1 250 Millionen Schilling gemäß Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 10,
Mittel für das Jahr 1996:
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 300 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 11;Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 300 Millionen Schilling gemäß Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 11,;
Mittel des Bundes in der Höhe von 950 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 12.Mittel des Bundes in der Höhe von 950 Millionen Schilling gemäß Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 12,
(2)Absatz 2,Die Mittel der Länder gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. a, die im Jahre 1991 den Sonderkonten mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I“ und „Krankenanstalten II“ zugeführt wurden, sind einschließlich der sich aus der Veranlagung ergebenden Zinsen durch das Bundesministerium für Finanzen namens und auftrags der Länder an den Fonds zu überweisen.Die Mittel der Länder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, Litera a,, die im Jahre 1991 den Sonderkonten mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I“ und „Krankenanstalten II“ zugeführt wurden, sind einschließlich der sich aus der Veranlagung ergebenden Zinsen durch das Bundesministerium für Finanzen namens und auftrags der Länder an den Fonds zu überweisen.
(3)Absatz 3,Für die Mittel der Gemeinden gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 3 lit. b, die im Jahre 1991 den Sonderkonten mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I“ und „Krankenanstalten II“ zugeführt wurden, erfolgt eine besondere bundesgesetzliche Regelung im Finanzausgleichsgesetz 1989 den Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß entsprechend.Für die Mittel der Gemeinden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 3, Litera b,, die im Jahre 1991 den Sonderkonten mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I“ und „Krankenanstalten II“ zugeführt wurden, erfolgt eine besondere bundesgesetzliche Regelung im Finanzausgleichsgesetz 1989 den Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR12016012
Alte Dokumentnummer
N1199658975J