Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 639/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1701.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 639/1996 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1996,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 639/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 17

Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds

  1. Absatz eins,Beiträge des Bundes:
    1. Ziffer eins
      Der Bund leistet an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr,
    2. Ziffer 2
      der Bund leistet jährlich 330 Millionen Schilling an den Fonds.
  2. Absatz 2,Beiträge der Länder:

Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,678% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

  1. Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins und der Länder gemäß Absatz 2, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 und die Beiträge der Länder gemäß Artikel 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1992 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.
  2. Absatz 4,Die Beiträge des Bundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein. Die Beiträge des Bundes gemäß Artikel 16, Absatz eins, Ziffer 5, werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein.
  3. Absatz 5,Die von den Vertragsparteien an den Fonds zu leistenden Beiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und gemäß Artikel 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, sowie die im Jahre 1991 den Sonderkonten gemäß Artikel 16, Absatz 2, zugeführten zusätzlichen Mittel der Länder sind als Vorschußleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Finanzausgleichsgesetz 1989 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12016013

Alte Dokumentnummer

N1199658976J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/863/A17/NOR12016013