Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 863/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1801.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 863/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 863/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 18

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung

  1. Absatz eins,Dem Fonds werden 3,75% der Summe der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung zufließen. Bei der Berechnung dieser Mittel wird folgendermaßen vorzugehen sein:
    1. Ziffer eins
      Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten ausschließlich
      1. Litera a
        die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,
      2. Litera b
        die Beiträge für freiwillig Versicherte,
      3. Litera c
        die Beiträge für Arbeitslose,
      4. Litera d
        der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern.
      Die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung sind außer Betracht zu lassen.
    2. Ziffer 2
      Bei der Berechnung sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Beitragssätze heranzuziehen.
    3. Ziffer 3
      Die Summe der Erträge an Beiträgen ist um die Überweisungen, die sich aus der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage (Artikel 27, Absatz 9,) ergeben, zu vermindern.
    Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds der Träger der sozialen Krankenversicherung zum Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Überweisungen bis längstens 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner des folgenden Geschäftsjahres werden fristgerecht erfolgt sein. Die endgültige Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.
  2. Absatz 2,Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden weiters jährlich 1 480 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Absatz eins, festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12013687

Alte Dokumentnummer

N1199212721A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/863/A18/NOR12013687