Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 639/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 639/1996 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1996,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 639/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 19

Zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung

  1. Absatz eins,Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden für das Jahr 1991 750 Millionen Schilling gemäß Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 3 bis längstens 7. Jänner 1992 an den Fonds leisten. Der Bund wird die Aufbringung dieses Betrages durch die Träger der sozialen Krankenversicherung gesetzlich regeln, wobei für 150 Millionen Schilling (Artikel 20, Absatz 4,) ein Schlüssel zugrunde zu legen ist, der der Zahl der in den Wiener Krankenanstalten den Trägern der sozialen Krankenversicherung verrechneten Pflegetagen entspricht.
  2. Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung werden jährlich jene Mittel an den Fonds leisten, die dem Fonds auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Artikel 27, Absatz 9,) vorbehalten sind. Diese Mittel werden in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zu den im Artikel 18, Absatz eins, festgelegten Zahlungsterminen vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.
  3. Absatz 3,Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4 000 Millionen Schilling zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4 000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr 1994, für das Jahr 1995 und für das Jahr 1996 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag, in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 bzw. 1996 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.
  4. Absatz 4,Die Beträge nach Absatz 3, werden vierteljährlich im Ausmaß der bei den Krankenversicherungsträgern am Ende des jeweils abgelaufenen Kalenderviertels bereits eingelangten Erträge aus den Zusatzbeiträgen zu bevorschussen sein, wobei Überweisungen bis zum 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner fristgerecht erfolgen werden. Der Ausgleich ist bis Ende Oktober des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Im Jahre 1995 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung weiters 1 250 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im Artikel 18, Absatz eins, festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.
  6. Absatz 6,Im Jahre 1996 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 300 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im Artikel 18, Absatz eins, festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12016014

Alte Dokumentnummer

N1199658977J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/863/A19/NOR12016014