Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 863/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 639/1996Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1996,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 26
Befreiung von Gebühren und Abgaben
(1)Absatz eins,Der Fonds wird von allen Abgaben befreit werden.
(2)Absatz 2,Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.
(3)Absatz 3,Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Träger der Krankenanstalten werden weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.
(4)Absatz 4,Die Kostenbeiträge von Patienten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Z 8 werden keine Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des BGBl. Nr. 21/1995 darstellen.Die Kostenbeiträge von Patienten im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 8, werden keine Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995, darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR12016016
Alte Dokumentnummer
N1199658979J