Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 863/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 639/1996Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1996,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 30
Geltungsdauer und Kündigungsverzicht
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2)Absatz 2,Die Geltungsdauer des Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985, erstreckt sich auf die Jahre 1985 bis einschließlich 1992.Die Geltungsdauer des Artikel 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1985,, erstreckt sich auf die Jahre 1985 bis einschließlich 1992. (3)Absatz 3,Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer Kraft treten. Mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991 für das Jahr 1991 geleistet wurden, sind auf die finanziellen Leistungen auf Grund dieser Vereinbarung anzurechnen.Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1988,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1991, und Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1991, für das Jahr 1991 geleistet wurden, sind auf die finanziellen Leistungen auf Grund dieser Vereinbarung anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR12016017
Alte Dokumentnummer
N1199658980J