Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 863/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 639/1996Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1996,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 33
(1)Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 an den Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung gestellt werden.Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, Ziffer eins, an den Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung gestellt werden.
(2)Absatz 2,Mit der in Art. 20 vereinbarten länderweisen Verteilung der Mittel gelten die aus Leistungen für inländische Fremdpatienten in den Jahren 1991 bis einschließlich 1996 entstandenen wechselseitigen finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt.Mit der in Artikel 20, vereinbarten länderweisen Verteilung der Mittel gelten die aus Leistungen für inländische Fremdpatienten in den Jahren 1991 bis einschließlich 1996 entstandenen wechselseitigen finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt.
(3)Absatz 3,Forderungen von Trägern von Krankenanstalten an den Bund, die den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes betreffen, sind von dieser Bestimmung nicht erfaßt.Forderungen von Trägern von Krankenanstalten an den Bund, die den klinischen Mehraufwand im Sinne des Paragraph 55, des Krankenanstaltengesetzes betreffen, sind von dieser Bestimmung nicht erfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR12016018
Alte Dokumentnummer
N1199658981J