Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 863/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 863/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 863/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 5

Aufgaben des Fonds

Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung insbesondere sein:

  1. Ziffer eins
    die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß Artikel 21, im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
  2. Ziffer 2
    die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Artikel 21, im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
  3. Ziffer 3
    die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen gemäß Artikel 2, an die Länder auf der Grundlage von Richtlinien;
  4. Ziffer 4
    die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  5. Ziffer 5
    die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
  6. Ziffer 6
    die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;
  7. Ziffer 7
    die Weiterentwicklung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ gemäß Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 7,;
  8. Ziffer 8
    die verpflichtende vollständige Führung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung ab 1. Jänner 1993;
  9. Ziffer 9
    die Erlassung von Richtlinien für die Diagnosen- und Leistungserfassung für Krankenanstalten;
  10. Ziffer 10
    die Auswertung der erfaßten Daten nach gesundheitspolitischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen;
  11. Ziffer 11
    die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
  12. Ziffer 12
    die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
  13. Ziffer 13
    die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes und der Systemplanung;
  14. Ziffer 14
    die Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, auf der Grundlage von Richtlinien;
  15. Ziffer 15
    die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte in Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien;
  16. Ziffer 16
    die Überwachung des österreichweiten Abbaues der Akutbetten;
  17. Ziffer 17
    die Entscheidung über die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds.

Schlagworte

Diagnosenerfassung, Neubau, Zubau

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12013674

Alte Dokumentnummer

N1199212708A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/863/A5/NOR12013674