Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 863/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 863/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 863/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 8

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten

Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Artikel 21, dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Arzneimitteln sowie den Personaleinsatz zu erlassen haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Artikel 21, dieser Vereinbarung für Betriebs-, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse zu enthalten haben.

Schlagworte

Betriebszuschuß

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12013677

Alte Dokumentnummer

N1199212711A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/863/A8/NOR12013677