Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilrechtliche Durchführung des Embargos gegen Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 871/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Forderungen der Behörden in der „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro), einer natürlichen oder juristischen Person in der „Bundesrepublik Jugoslawien“ oder einer Person, die durch oder für eine solche natürliche oder juristische Person tätig wird, sind nicht zu erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch die Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nach der Resolution 757 (1992), BGBl. Nr. 322/1992, und damit zusammenhängenden Resolutionen beeinträchtigt wurde.Forderungen der Behörden in der „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro), einer natürlichen oder juristischen Person in der „Bundesrepublik Jugoslawien“ oder einer Person, die durch oder für eine solche natürliche oder juristische Person tätig wird, sind nicht zu erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch die Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nach der Resolution 757 (1992), Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1992,, und damit zusammenhängenden Resolutionen beeinträchtigt wurde. (2)Absatz 2,Der Beweis dafür, daß die Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung der Transaktion durch die in Abs. 1 genannten Maßnahmen nicht berührt wurde, obliegt dem, der den Anspruch geltend macht.Der Beweis dafür, daß die Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung der Transaktion durch die in Absatz eins, genannten Maßnahmen nicht berührt wurde, obliegt dem, der den Anspruch geltend macht.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR12013730
Alte Dokumentnummer
N1199214998L