Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilrechtliche Durchführung des Embargos gegen Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 871/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie nach § 1 Abs. 1 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, daß er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wußte noch wissen mußte, daß die Forderung nach § 1 Abs. 1 nicht zu erfüllen war. Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, daß er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wußte noch wissen mußte, daß die Forderung nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht zu erfüllen war.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR12013731
Alte Dokumentnummer
N1199214999L