Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.12.1992 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 837/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 230.12.199231.12.2018 BGBl. Nr. 837/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abbau von Benachteiligungen von Frauen – Berichte der Bundesregierung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 837 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1992BGBl. Nr. 837/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jedes zweite Kalenderjahr, jeweils spätestens bis zum 30. Juni, über die im Berichtszeitraum gesetzten Maßnahmen zum Abbau der im Paragraph eins, bezeichneten Benachteiligungen zu berichten.
  2. Absatz 2,Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Schaffung von Einrichtungen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihre familiären Verpflichtungen mit ihrer Berufstätigkeit zu vereinbaren;
    2. Ziffer 2
      sozialpolitische Maßnahmen, die Benachteiligungen von Frauen im Hinblick auf den Umstand, daß sie Mütter sind oder sein können, abbauen;
    3. Ziffer 3
      aktive Frauenförderungsmaßnahmen in allen gesellschaftlichen Bereichen (insbesondere in den Bereichen Arbeitsmarkt, Wissenschaft, Kunst und Kunstförderung sowie im öffentlichen Dienst);
    4. Ziffer 4
      allgemeine Maßnahmen zur Existenzsicherung, vor allem für die Fälle des Alters, der Invalidität und der Arbeitslosigkeit;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10001153

Dokumentnummer

NOR12013734

Alte Dokumentnummer

N1199215025L