Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1992Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1992,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 5
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats:
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
den Zeitpunkt jedes Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel 3;
jeden anderen Akt, jede andere Notifikation oder Mitteilung in bezug auf dieses Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am 18.Juni 1990, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
NOR12013811
Alte Dokumentnummer
N1199220428J