Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 20 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig warVfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in Paragraph 20, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1992Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1992, G 310-314/91-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Mai 1992, ausgesprochen, daß die Wortfolge „bzw. in den Fällen des § 4 Abs. 6, sofern die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 gegeben sind, das zuständige Landesarbeitsamt“ in § 20 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Stammfassung verfassungswidrig war.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1992, G 310-314/91-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Mai 1992, ausgesprochen, daß die Wortfolge „bzw. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 6,, sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 3, gegeben sind, das zuständige Landesarbeitsamt“ in Paragraph 20, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Stammfassung verfassungswidrig war. (2)Absatz 2,Diese Wortfolge ist auch auf die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021
Dokumentnummer
NOR12013841
Alte Dokumentnummer
N1199220924J