Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
27.06.1992 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 310/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 227.06.199231.12.2018 BGBl. Nr. 310/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anmeldegesetz Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

27.06.1992BGBl. Nr. 310/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Formblatt B

KOMPENSATIONSKOMMISSION DER VEREINTEN NATIONEN
FORMBLÄTTER FÜR ANSPRÜCHE WEGEN SCHWERER KÖRPERVERLETZUNG ODER TOD

Hinweise für die Antragsteller

Ziffer eins Dieses Formblatt gilt nur für Personen, die infolge der widerrechtlichen Invasion Kuwaits durch Irak am 2. August 1990 und der anschließenden Besetzung des Landes eine schwere Körperverletzung *) erlitten oder den Ehegatten, ein Kind oder einen Elternteil verloren haben.

Ziffer 2 Sie sollten Ihren Anspruch auf dem beigefügten Formblatt bei den zuständigen Bediensteten Ihrer Regierung geltend machen. Ihre Regierung wird Ihren Anspruch der Kompensationskommission der Vereinten Nationen vorlegen. Die Kommission wird die Ansprüche prüfen und bearbeiten und die Ihrer Regierung zuzuteilenden Beträge festsetzen. Ihre Regierung erhält nur eine Entschädigung für Ihren Anspruch, wenn dieser von der Kommission anerkannt wird. Ihre Regierung ist für die Verteilung der Zahlungen an die Antragsteller zuständig.

Ziffer 3 Sie können dieses Formblatt benutzen, um durch Ihre Regierung einen festen Pauschalbetrag in Höhe von ZWEITAUSENDFÜNFHUNDERT US-DOLLAR (2 500 US-$) geltend zu machen. Falls andere Mitglieder Ihrer Familie (wie nachstehend definiert) auch einen Anspruch wegen eines Todesfalles geltend machen, sollten alle derartigen Ansprüche einer Familie auf einem einzigen Formblatt eingereicht werden. Es werden nicht mehr als ZEHNTAUSEND US-DOLLAR (10 000 US-$) im Rahmen dieses Formblatts wegen eines Todesfalls in bezug auf eine Familie, bestehend aus einer Person und ihrem Ehegatten, Kindern und Eltern, gezahlt.

Ziffer 4 Falls Sie der Auffassung sind, daß die Schäden im Zusammenhang mit der schweren Körperverletzung oder dem Tod Ihres Ehegatten, eines Kindes oder eines Elternteils 2 500 US-$ übersteigen und dies belegt werden kann, können Sie einen zusätzlichen Anspruch für Beträge über 2 500 US-$ mittels eines anderen Formblatts **) geltend machen. In diesem Fall können Sie immer noch durch Ihre Regierung einen Anspruch über 2 500 US-$ als einstweilige Hilfe nach diesem Formblatt geltend machen.

Ziffer 5 Es sind Nachweise über Ihre Staatsangehörigkeit, die Art und Schwere Ihrer Körperverletzung und die Tatsache zu erbringen, daß Ihre Verletzung oder der Tod Ihres Ehegatten, Ihres Kindes oder eines Elternteils die Folge der widerrechtlichen Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak war. Ansprüche im Namen irakischer Staatsangehöriger werden nicht geprüft, es sei denn, diese hätten tatsächlich (bona fide) die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates.

Ziffer 6 Die Kommission wird darauf achten, inwieweit geltend gemachte Ansprüche hinlänglich nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Die Geltendmachung unzulänglich dargelegter Ansprüche kann sich insgesamt nachteilig auswirken und sollte deshalb vermieden werden.

Anmerkung, Die Formulare zum Formblatt B sind als PDF dokumentiert.)

_____________

*) „Schwere Körperverletzung“ bedeutet:

  1. Litera a
    Verstümmelung;
  2. Litera b
    dauernde oder vorübergehende erhebliche Entstellung, zum Beispiel eine wesentliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds;
  3. Litera c
    dauernde oder vorübergehende erhebliche Einbuße oder Einschränkung bei der Benutzung eines Organs, eines Gliedes, einer Körperfunktion oder eines Körpersystems;
  4. Litera d
    jede Verletzung, die, wenn sie nicht behandelt wird, wahrscheinlich eine völlige Wiederherstellung des verletzten Körperbereichs nicht zuläßt oder eine solche völlige Wiederherstellung verzögert.

„Schwere Körperverletzung“ umfaßt auch Fälle physischer oder psychischer Schäden auf Grund von sexueller Gewaltanwendung, Folter, schwerer körperlicher Gewaltanwendung, Geiselnahme oder widerrechtlicher Freiheitsentziehung von mehr als drei Tagen oder des Zwanges, sich länger als drei Tage wegen einer offenkundig begründeten Angst um sein Leben vor Geiselnahme oder widerrechtlicher Freiheitsentziehung verstecken zu müssen.

„Schwere Körperverletzung“ umfaßt nicht Blutergüsse, leichte Zerrungen und Verstauchungen, kleinere Verbrennungen, Schnitte und Wunden oder sonstige Verletzungen, die keiner regelmäßigen medizinischen Behandlung bedürfen.

**) Entweder Formblatt „C“ (Formblätter für Einzelansprüche in bezug auf Schäden bis zu 100 000 US-$) oder Formblatt „D“ (Einzelansprüche, die nicht anderweitig erfaßt sind).

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001189

Dokumentnummer

NOR12013853

Alte Dokumentnummer

N1199221027J