Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anmeldegesetz Irak
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2021Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
§ 1.Paragraph eins,
Die Erlassung, Vollziehung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in Art. II geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Die Erlassung, Vollziehung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in Artikel römisch zwei, geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021
Dokumentnummer
NOR12013844
Alte Dokumentnummer
N1199221018J