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Art. 2 § 6

Fassungen
15.01.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 26/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 615.01.199331.12.2018 § → § BGBl. Nr. 26/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 2 § 627.06.199214.01.1993 BGBl. Nr. 310/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anmeldegesetz Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.01.1993BGBl. Nr. 26/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Finanzlandesdirektion hat jede fristgerechte Anmeldung auf die Vollständigkeit der im verwendeten Formular geforderten Angaben, die Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen und auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Anspruchs zu überprüfen und diese zu bestätigen. Weist die Anmeldung Mängel auf, so hat die Finanzlandesdirektion diese zur Verbesserung binnen vier Wochen zurückzustellen.
  2. Absatz 2,Jede vollständige, hinreichend bescheinigte und auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Formularen A, B, C, D oder E überprüfte Anmeldung ist samt der Bestätigung gemäß Absatz eins, von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland unverzüglich an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten weiterzuleiten. Dieses wird die Vorlage der Anmeldungen mittels der Formulare A, B, C und D bei der Kompensationskommission (Entschädigungskommission) der Vereinten Nationen bis 30. Juni 1993, jene mittels des Formulares E bis 31. Oktober 1993 veranlassen.
  3. Absatz 3,Wird dem Verbesserungsauftrag gemäß Absatz eins, nicht entsprochen, erfolgt die Anmeldung nicht fristgerecht, erfüllt sie nicht die in den Formularen A, B, C, D oder E genannten Voraussetzungen oder erscheint der geltend gemachte Anspruch nicht glaubhaft, so hat die Finanzlandesdirektion die Weiterleitung des Antrages an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten mit Bescheid zurückzuweisen.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide der Finanzlandesdirektion kann binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden. Über diese Berufungen entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sämtliche Mitglieder der Bundesentschädigungskommission mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für jeweils sechs Jahre berufen sind.
  5. Absatz 5,Die Bundesentschädigungskommission hat jede fristgerechte Anmeldung auf die Vollständigkeit der im verwendeten Formular geforderten Angaben, die Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen und auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Anspruchs zu überprüfen. Die Entscheidung über Berufungen hat so zu erfolgen, daß die Fristen gemäß Absatz 2, eingehalten werden können.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1993

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001189

Dokumentnummer

NOR12014301

Alte Dokumentnummer

N1199325182J