Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung von Aufgaben der Bundesbetreuung im Land Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2004Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 1. Im Land Burgenland wird die Besorgung einzelner vom Bund gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, wahrzunehmender Aufgaben dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden übertragen. Hiebei haben der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Land nach Maßgabe der Weisungen des Bundesministers für Inneres Paragraph eins, Im Land Burgenland wird die Besorgung einzelner vom Bund gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, wahrzunehmender Aufgaben dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden übertragen. Hiebei haben der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Land nach Maßgabe der Weisungen des Bundesministers für Inneres
Verträge über die Unterbringung von bundesbetreuten Asylwerbern mit privaten, humanitären und kirchlichen Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrt abzuschließen,
diese Unterkünfte regelmäßig zu kontrollieren,
die Erbringung der in diesen Verträgen vereinbarten Leistungen zu kontrollieren und
die Taschengeldauszahlung gemäß § 7 der Bundesbetreuungsverordnung, BGBl. Nr. 31/1992, vorzunehmen.die Taschengeldauszahlung gemäß Paragraph 7, der Bundesbetreuungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,, vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12013861
Alte Dokumentnummer
N1199221331J