Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung von Aufgaben der Bundesbetreuung im Land Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2004Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 5. (1) Die Kontrolle gemäß § 1 bezieht sich sowohl auf die sachliche Richtigkeit der vom Unterkunftgeber gelegten Rechnung als auch auf die Erfüllung des Vertragsinhaltes.Paragraph 5, (1) Die Kontrolle gemäß Paragraph eins, bezieht sich sowohl auf die sachliche Richtigkeit der vom Unterkunftgeber gelegten Rechnung als auch auf die Erfüllung des Vertragsinhaltes.
(2)Absatz 2,Die Kontrolle der Erfüllung des Vertragsinhaltes hat stichprobenweise mindestens jedoch zweimal jährlich in den Unterkünften zu erfolgen und umfaßt insbesondere die Angemessenheit des Preis-Leistungsverhältnisses während des Belages, die Erfüllung der behördlichen Auflagen durch den Unterkunftgeber sowie die tatsächliche Anwesenheit der gemeldeten Asylwerber.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Land überprüfen die Übereinstimmung der vom Unterkunftgeber monatlich gelegten Rechnung mit der vom Bundesministerium für Inneres monatlich übermittelten Asylwerberliste, den Kontrollberichten des BMI, der ebenfalls übermittelten Taschengeldliste, sowie mit weiteren Kontrollen und bestätigen die sachliche Richtigkeit. Auf dieser Grundlage obliegt dem Bund der Zahlungsvollzug.
(4)Absatz 4,Die Taschengeldauszahlung erfolgt auf Grundlage der vom Bundesministerium für Inneres übermittelten Taschengeldlisten und ist mittels Orderschecks des Bundesministeriums für Inneres vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12013865
Alte Dokumentnummer
N1199221335J