Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung von Aufgaben der Bundesbetreuung im Land Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 412/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2004Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 4. Die Verträge mit den Unterkunftgebern sind vom Landeshauptmann im Namen und auf Rechnung des Bundes auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Inneres in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen erstellten Musterverträgen nach erfolgter Beurteilung der Eignung dieser Unterkünfte abzuschließen. Paragraph 4, Die Verträge mit den Unterkunftgebern sind vom Landeshauptmann im Namen und auf Rechnung des Bundes auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Inneres in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen erstellten Musterverträgen nach erfolgter Beurteilung der Eignung dieser Unterkünfte abzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12013870
Alte Dokumentnummer
N1199221341J