Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 04.06.1992 — BGBl. Nr. 405/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute04.06.1992 BGBl. Nr. 405/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1992,

Typ

Vertrag – WIPO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

04.06.1992BGBl. Nr. 405/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 10

FINANZIELLE ERLEICHTERUNGEN

Die Organisation kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke ungehindert

  1. Litera a
    jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. Litera b
    über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
  3. Litera c
    Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;
  4. Litera d
    ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und
  5. Litera e
    sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf andere ihr wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die Organisation deren Zustimmung einzuholen hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10001198

Dokumentnummer

NOR12013883

Alte Dokumentnummer

N1199221652J