Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1992Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 10
FINANZIELLE ERLEICHTERUNGEN
Die Organisation kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke ungehindert
jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;
ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und
sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf andere ihr wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die Organisation deren Zustimmung einzuholen hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12013883
Alte Dokumentnummer
N1199221652J