Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 04.06.1992 — BGBl. Nr. 405/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute04.06.1992 BGBl. Nr. 405/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1992,

Typ

Vertrag – WIPO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

04.06.1992BGBl. Nr. 405/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 16

MITTEILUNG DER PERSONALEINSTELLUNGEN PERSONALAUSWEISE

  1. Absatz eins,Das Internationale Registeramt wird der Republik Österreich die Aufnahme und Beendigung der Dienstverhältnisse der Bediensteten mitteilen.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich wird den Bediensteten des Internationalen Registeramts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen sind, die in der Republik Österreich ständig ansässig sind, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
  3. Absatz 3,Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Internationalen Registeramt in der Republik Österreich ständig ansässig sind, kann die Organisation einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10001198

Dokumentnummer

NOR12013889

Alte Dokumentnummer

N1199221658J