Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1992Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 16
MITTEILUNG DER PERSONALEINSTELLUNGEN PERSONALAUSWEISE
(1)Absatz eins,Das Internationale Registeramt wird der Republik Österreich die Aufnahme und Beendigung der Dienstverhältnisse der Bediensteten mitteilen.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich wird den Bediensteten des Internationalen Registeramts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen sind, die in der Republik Österreich ständig ansässig sind, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
(3)Absatz 3,Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Internationalen Registeramt in der Republik Österreich ständig ansässig sind, kann die Organisation einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12013889
Alte Dokumentnummer
N1199221658J