Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1992Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 21
AUSSERKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
wenn darüber zwischen der Republik Österreich und der Organisation Einvernehmen herrscht; und
wenn der Sitz des Internationalen Registeramts aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hierbei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit des Internationalen Registeramts mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.
Geschehen zu Genf, am 11. Dezember 1991 in zwei Urschriften in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12013894
Alte Dokumentnummer
N1199221663J