Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 04.06.1992 — BGBl. Nr. 405/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute04.06.1992 BGBl. Nr. 405/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1992,

Typ

Vertrag – WIPO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

04.06.1992BGBl. Nr. 405/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 6

ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM SITZBEREICH

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, daß für den Sitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen zu angemessenen Bedingungen bereitgestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Leiter des Internationalen Registeramts wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Sitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wieder herzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die amtliche Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10001198

Dokumentnummer

NOR12013879

Alte Dokumentnummer

N1199221648J