Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1992Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 6
ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM SITZBEREICH
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, daß für den Sitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen zu angemessenen Bedingungen bereitgestellt werden.
(2)Absatz 2,Der Leiter des Internationalen Registeramts wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Sitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wieder herzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die amtliche Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12013879
Alte Dokumentnummer
N1199221648J