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§ 116 NRWO

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 106/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 116 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
§ 11601.04.201231.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 12/2012
§ 11601.05.199331.03.2012 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 106/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ausschreibung der Wiederholungswahl

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Ist das Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu zu erstellen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.
  3. Absatz 3,Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlkreisen zu wiederholen, so können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Bundesgebiet und nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 60, im Ausland ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40188352