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§ 99 NRWO

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 158/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 99 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 9918.04.201331.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 66/2013
§ 9901.07.200717.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 9901.05.199330.06.2007 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 158/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der Regionalwahlkreise, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. Litera b
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,;
    3. Litera c
      die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 20 a, Absatz 3,);
    4. Litera d
      die Feststellungen gemäß Paragraph 96, Absatz 4,;
    5. Litera e
      das endgültig ermittelte Stimmenergebnis in den Regionalwahlkreisen in der im Paragraph 93, Absatz 2, gegliederten Form;
    6. Litera f
      die Namen der von jeder Regionalparteiliste gewählten Regionalbewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
    7. Litera g
      die Namen der zugehörigen nicht gewählten Regionalbewerber in der im Paragraph 98, Absatz 5, bezeichneten Reihenfolge.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, die Vorzugsstimmenprotokolle für die Regionalwahlkreise und die gemäß Paragraph 49, veröffentlichten Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das erste Ermittlungsverfahren.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. Absatz 5,Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40177087