Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten, KSZE-Forums für Sicherheitskooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 4/2002Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 1. Den ausländischen Delegationen, die an Verhandlungen im Rahmen des KSZE-Forums für Sicherheitskooperation teilnehmen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden. Paragraph eins, Den ausländischen Delegationen, die an Verhandlungen im Rahmen des KSZE-Forums für Sicherheitskooperation teilnehmen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
Dokumentnummer
NOR12014052
Alte Dokumentnummer
N1199222186J