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§ 16 KIT

Fassungen
15.09.1992 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 559/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1615.09.199231.12.2000 BGBl. Nr. 559/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

15.09.1992BGBl. Nr. 559/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

ABSCHNITT römisch vier

Unterstützende Organe

Paragraph 16, (1) Zur Vorbereitung, Vorberatung und Bearbeitung von einzelnen Beratungsgegenständen, konkreten IT-Angelegenheiten und -Problemstellungen kann die Kommission ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen. Diesen Ausschüssen kann die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Kommission übertragen werden.

  1. Absatz 2,Jedenfalls sind als ständige Ausschüsse einzurichten:
    • Strichaufzählung
      Beratungsausschuß für IT (BIT)
    • Strichaufzählung
      Ausschuß für Netzwerke
    • Strichaufzählung
      Ausschuß für technische Standards/Normen
    • Strichaufzählung
      Ausschuß für Government-Vertragsstandards.
  2. Absatz 3,Die Vorsitzenden sowie die jeweilige Zusammensetzung und die Aufgabenstellungen der Ausschüsse werden vom Vorsitzenden der Kommission bestimmt.
  3. Absatz 4,Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse Unterausschüsse/Arbeitskreise einrichten und zur Unterstützung bei ihrer Aufgabenerfüllung externe Experten beiziehen.
  4. Absatz 5,Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung beim Bundeskanzleramt (Abt. IT-Koordination) zur weiteren Behandlung vorzulegen.

Gesetzesnummer

10001206

Dokumentnummer

NOR12014072

Alte Dokumentnummer

N1199222226J