Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Unterstützende Organe
§ 16. (1) Zur Vorbereitung, Vorberatung und Bearbeitung von einzelnen Beratungsgegenständen, konkreten IT-Angelegenheiten und -Problemstellungen kann die Kommission ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen. Diesen Ausschüssen kann die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Kommission übertragen werden.Paragraph 16, (1) Zur Vorbereitung, Vorberatung und Bearbeitung von einzelnen Beratungsgegenständen, konkreten IT-Angelegenheiten und -Problemstellungen kann die Kommission ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen. Diesen Ausschüssen kann die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Kommission übertragen werden.
(2)Absatz 2,Jedenfalls sind als ständige Ausschüsse einzurichten:
Beratungsausschuß für IT (BIT)
Ausschuß für technische Standards/Normen
Ausschuß für Government-Vertragsstandards.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden sowie die jeweilige Zusammensetzung und die Aufgabenstellungen der Ausschüsse werden vom Vorsitzenden der Kommission bestimmt.
(4)Absatz 4,Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse Unterausschüsse/Arbeitskreise einrichten und zur Unterstützung bei ihrer Aufgabenerfüllung externe Experten beiziehen.
(5)Absatz 5,Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung beim Bundeskanzleramt (Abt. IT-Koordination) zur weiteren Behandlung vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12014072
Alte Dokumentnummer
N1199222226J