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§ 2 KIT

Fassungen
15.09.1992 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 559/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.09.199231.12.2000 BGBl. Nr. 559/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.09.1992BGBl. Nr. 559/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgabenstellung

Paragraph 2, (1) Die Kommission hat die Aufgabe, den Bundeskanzler in Angelegenheiten der Informationstechnik einschließlich der Koordination ihrer Planung und ihres Einsatzes sowie bei der Beurteilung von Anwendungen der Informationstechnik in der Bundesverwaltung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu beraten.

  1. Absatz 2,Auf Ersuchen eines Bundesministers kann die Kommission auch zur Beratung dieses Bundesministers in den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten herangezogen werden. Das Ersuchen ist an den Bundeskanzler zu richten, der dieses an den Vorsitzenden der Kommission weiterzuleiten hat. Die Empfehlung der Kommission ist auch diesfalls dem Bundeskanzler zu erstatten, der sie an den ersuchenden Bundesminister weiterzuleiten hat.

Gesetzesnummer

10001206

Dokumentnummer

NOR12014058

Alte Dokumentnummer

N1199222212J