Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aufgabenstellung
§ 2. (1) Die Kommission hat die Aufgabe, den Bundeskanzler in Angelegenheiten der Informationstechnik einschließlich der Koordination ihrer Planung und ihres Einsatzes sowie bei der Beurteilung von Anwendungen der Informationstechnik in der Bundesverwaltung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu beraten.Paragraph 2, (1) Die Kommission hat die Aufgabe, den Bundeskanzler in Angelegenheiten der Informationstechnik einschließlich der Koordination ihrer Planung und ihres Einsatzes sowie bei der Beurteilung von Anwendungen der Informationstechnik in der Bundesverwaltung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu beraten.
(2)Absatz 2,Auf Ersuchen eines Bundesministers kann die Kommission auch zur Beratung dieses Bundesministers in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten herangezogen werden. Das Ersuchen ist an den Bundeskanzler zu richten, der dieses an den Vorsitzenden der Kommission weiterzuleiten hat. Die Empfehlung der Kommission ist auch diesfalls dem Bundeskanzler zu erstatten, der sie an den ersuchenden Bundesminister weiterzuleiten hat.Auf Ersuchen eines Bundesministers kann die Kommission auch zur Beratung dieses Bundesministers in den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten herangezogen werden. Das Ersuchen ist an den Bundeskanzler zu richten, der dieses an den Vorsitzenden der Kommission weiterzuleiten hat. Die Empfehlung der Kommission ist auch diesfalls dem Bundeskanzler zu erstatten, der sie an den ersuchenden Bundesminister weiterzuleiten hat.
Dokumentnummer
NOR12014058
Alte Dokumentnummer
N1199222212J