Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung - BMUJF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Auskunftsrecht
§ 11. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf bei persönlicher Vorsprache nur auf Grund der Vorlage eines Lichtbildausweises erteilt werden. Bei amtsbekannten Personen kann darauf verzichtet werden. Langt der Auskunftsantrag im Postweg oder fernschriftlich ein, ist die Auskunft an die im Antrag angeführte Adresse durch Zustellung zu eigenen Handen des Antragstellers vorzunehmen.Paragraph 11, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf bei persönlicher Vorsprache nur auf Grund der Vorlage eines Lichtbildausweises erteilt werden. Bei amtsbekannten Personen kann darauf verzichtet werden. Langt der Auskunftsantrag im Postweg oder fernschriftlich ein, ist die Auskunft an die im Antrag angeführte Adresse durch Zustellung zu eigenen Handen des Antragstellers vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Mitwirkung einer/eines Betroffenen am Auskunftsverfahren liegt vor, wenn
diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des § 8 DSG bezeichnet werden, bezüglich derer sie/er Betroffene/r sein kann; oderdiejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des Paragraph 8, DSG bezeichnet werden, bezüglich derer sie/er Betroffene/r sein kann; oder
insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung von Lebensumständen glaubhaft ist, daß Daten der/des Betroffenen irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind.
(3)Absatz 3,Wirkt die/der Betroffene am Auskunftsverfahren im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG nicht oder nur unvollständig mit, so ist sie/er vom Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung nachzukommen. Verweigert die/der Betroffene die Mitwirkung, so ist sie/er darauf aufmerksam zu machen, daß von einer Bearbeitung des Auskunftsantrages abgesehen werden muß.Wirkt die/der Betroffene am Auskunftsverfahren im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, DSG nicht oder nur unvollständig mit, so ist sie/er vom Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung nachzukommen. Verweigert die/der Betroffene die Mitwirkung, so ist sie/er darauf aufmerksam zu machen, daß von einer Bearbeitung des Auskunftsantrages abgesehen werden muß.
(4)Absatz 4,Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden Datenverarbeitung dem Direktzugriff unterliegen, oder - mangels eines solchen - den letztgültigen Datenbestand.Der aktuelle Datenbestand im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden Datenverarbeitung dem Direktzugriff unterliegen, oder - mangels eines solchen - den letztgültigen Datenbestand.
Dokumentnummer
NOR12014089
Alte Dokumentnummer
N1199222893J