Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 625/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.199231.12.2006 BGBl. Nr. 625/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMUJF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 625/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 12, (1) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn die/der Betroffene im laufenden Kalenderjahr noch kein Auskunftsansuchen an den Auftraggeber - dasselbe Aufgabengebiet betreffend - gestellt hat und die Auskunft den aktuellen Datenbestand (Paragraph 11, Absatz 4,) betrifft.

  1. Absatz 2,Für die Erteilung einer entgeltlichen Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:
    1. Ziffer eins
      für die Auskunft über den aktuellen Stand der Daten der Antragstellerin/des Antragstellers, wenn diese/r im laufenden Jahr bereits ein Auskunftsbegehren über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat, 100 S je Datenverarbeitung;
    2. Ziffer 2
      für jede darüberhinausgehende Auskunft 500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunfttserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Datenverarbeitung.
  2. Absatz 3,Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  3. Absatz 4,Der Antragstellerin/dem Antragsteller ist der zu entrichtende Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 5,Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
  5. Absatz 6,Die in Paragraph 11, Absatz eins, DSG enthaltene Frist für die schriftliche Mitteilung der Auskunft beginnt im Falle einer entgeltlichen Auskunftserteilung mit dem Einlagen des Kostenersatzes zu laufen.

Gesetzesnummer

10001210

Dokumentnummer

NOR12014090

Alte Dokumentnummer

N1199222894J