Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung - BMUJF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 12. (1) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn die/der Betroffene im laufenden Kalenderjahr noch kein Auskunftsansuchen an den Auftraggeber - dasselbe Aufgabengebiet betreffend - gestellt hat und die Auskunft den aktuellen Datenbestand (§ 11 Abs. 4) betrifft.Paragraph 12, (1) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn die/der Betroffene im laufenden Kalenderjahr noch kein Auskunftsansuchen an den Auftraggeber - dasselbe Aufgabengebiet betreffend - gestellt hat und die Auskunft den aktuellen Datenbestand (Paragraph 11, Absatz 4,) betrifft.
(2)Absatz 2,Für die Erteilung einer entgeltlichen Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:Für die Erteilung einer entgeltlichen Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:
für die Auskunft über den aktuellen Stand der Daten der Antragstellerin/des Antragstellers, wenn diese/r im laufenden Jahr bereits ein Auskunftsbegehren über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat, 100 S je Datenverarbeitung;
für jede darüberhinausgehende Auskunft 500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunfttserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Datenverarbeitung.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
(4)Absatz 4,Der Antragstellerin/dem Antragsteller ist der zu entrichtende Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(6)Absatz 6,Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für die schriftliche Mitteilung der Auskunft beginnt im Falle einer entgeltlichen Auskunftserteilung mit dem Einlagen des Kostenersatzes zu laufen.Die in Paragraph 11, Absatz eins, DSG enthaltene Frist für die schriftliche Mitteilung der Auskunft beginnt im Falle einer entgeltlichen Auskunftserteilung mit dem Einlagen des Kostenersatzes zu laufen.
Dokumentnummer
NOR12014090
Alte Dokumentnummer
N1199222894J