Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung - BMUJF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Richtigstellung und Löschung
§ 13. (1) Unrichtige Daten oder solche, deren Ermittlung oder Verarbeitung rechtlich unzulässig ist, unterliegen der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten ist stets Sorge zu tragen.Paragraph 13, (1) Unrichtige Daten oder solche, deren Ermittlung oder Verarbeitung rechtlich unzulässig ist, unterliegen der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten ist stets Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2,Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit kann zunächst eine logische Richtigstellung oder Löschung von Daten und sodann nur zu bestimmten Zeitpunkten eine physische Richtigstellung oder Löschung vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Ein/e Betroffene/r, deren/dessen Daten nach einer Übermittlung rückwirkend richtiggestellt oder gelöscht werden, hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich zu stellen.
(4)Absatz 4,Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung sachlich zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.
Dokumentnummer
NOR12014091
Alte Dokumentnummer
N1199222895J