Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 625/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.199231.12.2006 BGBl. Nr. 625/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMUJF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 625/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 13, (1) Unrichtige Daten oder solche, deren Ermittlung oder Verarbeitung rechtlich unzulässig ist, unterliegen der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten ist stets Sorge zu tragen.

  1. Absatz 2,Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit kann zunächst eine logische Richtigstellung oder Löschung von Daten und sodann nur zu bestimmten Zeitpunkten eine physische Richtigstellung oder Löschung vorgenommen werden.
  2. Absatz 3,Ein/e Betroffene/r, deren/dessen Daten nach einer Übermittlung rückwirkend richtiggestellt oder gelöscht werden, hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich zu stellen.
  3. Absatz 4,Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung sachlich zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.

Gesetzesnummer

10001210

Dokumentnummer

NOR12014091

Alte Dokumentnummer

N1199222895J