Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 625/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.199231.12.2006 BGBl. Nr. 625/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMUJF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 625/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 4, (1) Die in Paragraph 2, genannten Auftraggeber und Dienstleister haben für die Organisationseinheiten ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches, die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen schriftlich anzuordnen und diese den jeweiligen technischen und organisatorischen Änderungen umgehend anzupassen und zu dokumentieren (Datensicherheitsvorschriften).

  1. Absatz 2,Der Auftraggeber bzw. Dienstleister hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die die Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in denen die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht.
  2. Absatz 3,Der Auftraggeber bzw. Dienstleister hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die Zugriffsberechtigungen mittels geschützter Benützeridentifikationen vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht. Hiebei ist eine Identifikation jedes Zugriffsberechtigten vorzusehen. Der Zugriff auf das Betriebssystem einschließlich System- und Netzwerk-Sofware ist darüberhinaus durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
  3. Absatz 4,Der Auftraggeber bzw. Dienstleister hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die die für die Verarbeitung notwendigen Daten und Programme einschließlich der dazugehörigen Dokumentation außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren hat.
  4. Absatz 5,Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Dienstleister durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen sicherzustellen.
  5. Absatz 6,Jede/r Bedienstete, der/dem in Ausübung ihres/seines Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist über ihre/seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz, dieser Verordnung und den zu erlassenden innerorganisatorischen Datensicherheitsvorschriften (Absatz eins,) nachweislich zu belehren und von deren Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis zu setzen. Die genannten Datensicherheitsvorschriften sind so zur Verfügung zu halten, daß sich die Bediensteten über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.

Schlagworte

System-Software

Gesetzesnummer

10001210

Dokumentnummer

NOR12014082

Alte Dokumentnummer

N1199222886J