Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 625/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199231.12.2006 BGBl. Nr. 625/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMUJF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 625/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung von Daten

Paragraph 7, (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Übermittlung von Daten liegt dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt, die Betroffenenkreise umschrieben und die Empfängerkreise der Daten festgelegt sind.

  1. Absatz 2,Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen, soferne sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen, eines schriftlichen Auftrages im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4,
  2. Absatz 3,Die Zustimmung der/des Betroffenen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, DSG gilt dann als erteilt, wenn die/der Betroffene ihr/sein Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich mit ihrer/seiner Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger ausdrücklich genannt sind und die/der Betroffene in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck informiert wird. Die/der Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen Widerrufes ihrer/seiner Zustimmung zu informieren.

Gesetzesnummer

10001210

Dokumentnummer

NOR12014085

Alte Dokumentnummer

N1199222889J