Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum
18.05.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlage 1
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Nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen jedenfalls:
Agrarfolien (inkl. Silagefolien)
Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Flugverkehr
Dokumentenmappen oder -hüllen
Etuis (wie zB für Brillen, Uhren, Münzen, die üblicherweise nicht mitabgegeben werden und gesondert verkauft werden.)
Filmpatronen, Filmkassetten
Infusionsbeutel, die mit Vorrichtungen, wie Schläuchen, Tropfflaschen usw. untrennbar verbunden sind
Kabelrollen und trommeln,
Münz- und Schmuckkassetten
Säcke, die nur zum Zweck der Müllsammlung vertrieben werden (Anmerkung: Wenn Säcke als Verpackung in Verkehr gebracht werden, zB als Tragetaschen, unterliegen sie der Verordnung, unabhängig davon, ob sie später zulässigerweise zu etwas anderem, zB zur Müllsammlung, verwendet werden)
Vision-Kassetten für Blut- bzw. Urinproben
Schlagworte
Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schiffsverkehr, Dokumentenhülle,
Kabeltrommel, Kleiderhaken, Münzkassette, Blutprobe, Wurstclips
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12015442
Alte Dokumentnummer
N1199548139J