Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlage 2
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Nachweis des Rücklaufs für Verpackungen
Abschnitt gemäß § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 7Abschnitt gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 5, Absatz 7
Sofern nicht eine Lizenzierung sämtlicher Verpackungen erfolgt ist, müssen die in der Verpackungsverordnung geforderten Anteile der nicht lizenzierten, in Verkehr gesetzten Verpackungen nachweislich gesondert erfaßt (und in weiterer Folge verwertet) werden.
Als Nachweis sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln:
Zunächst ist der Name und die Adresse des Inverkehrsetzers deutlich (Firmenstempel oder in Blockbuchstaben) sowie der Bemessungszeitraum auszufüllen.
Spalte 1: Die Mengen der jeweiligen im Bemessungszeitraum im Inland
in Verkehr gesetzten Verpackungen sind packstoffspezifisch
(je Zeile), nachvollziehbar zu erheben und in der Spalte 1
getrennt nach Transport- und Verkaufsverpackungen unter
Angabe der Gewichtseinheit (kg oder t) aufzuzeichnen.
Als in Verkehr gesetzte Menge ist jene im Inland abgegebene
Menge an Verpackungen zu verstehen, für die keine Teilnahme
an einem flächendeckenden System erfolgt ist
(Lizenzierung).
Spalte 2: Die zurückgenommenen Mengen dieser Verpackungen sind
packstoffspezifisch aufzuzeichnen.
Spalte 3: Die zurückgenommene Menge muß den im § 3 Abs. 6 und den im
§ 5 Abs. 7 genannten Quoten entsprechen, jeweils getrennt
nach Packstoffen sowie Transport- (§ 3 Abs. 6) und
Verkaufsverpackungen (§ 5 Abs. 7).
Spalte 4: Es ist lediglich der Name des Sammlers/Sortierers bzw.
Verwerters anzuführen, der die jeweiligen Verpackungen
übernimmt. Im Fall der Verwertung im eigenen Unternehmen
ist dieses anzugeben.
Der Übergeber hat eine Aufstellung über die dem Sammler
(Sortierer) oder Verwerter übergebenen Verpackungen im
Betrieb zu führen (Nachweis: Lieferscheine oder
Rechnungen).
Die obgemachten Angaben sind durch eine firmenmäßige Zeichnung zu bestätigen.
2. Abschnitt: gemäß § 7 Abs. 32. Abschnitt: gemäß Paragraph 7, Absatz 3
Für die als Eigenimport im Betrieb anfallenden Verpackungen ist ein gesondertes Formblatt auszufüllen.
Spalte 1: Die Mengen der jeweiligen im Bemessungszeitraum
importierten Verpackungen sind packstoffspezifisch (je
Zeile), nachvollziehbar zu erheben und in der Spalte 1
getrennt nach Transport- und Verkaufsverpackungen unter
Angabe der Gewichtseinheit (kg oder t) aufzuzeichnen.
Als in Verkehr gesetzte Menge ist jene im Unternehmen
verwendete Menge an Verpackungen zu verstehen, für die eine
Teilnahme an einem flächendeckenden System nicht erfolgt
ist (Lizenzierung).
Spalte 2: Hier sind die im Unternehmen selbst anfallenden und
getrennt erfaßten Verpackungen einzutragen.
Spalte 3 und 4: Vgl. Abschnitt 1
Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen aus der
Verpackungsverordnung gemäß § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 7Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen aus der, Verpackungsverordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 5, Absatz 7
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)