Rechtstracker.at

Anl. 2 VerpackVO

Fassungen
18.05.1995 bis 30.11.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 218.05.199530.11.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

18.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996

Abkürzung

VerpackVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

                                                            Anlage 2

                                                           ----------

Nachweis des Rücklaufs für Verpackungen

  1. Ziffer eins
    Abschnitt gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 5, Absatz 7

Sofern nicht eine Lizenzierung sämtlicher Verpackungen erfolgt ist, müssen die in der Verpackungsverordnung geforderten Anteile der nicht lizenzierten, in Verkehr gesetzten Verpackungen nachweislich gesondert erfaßt (und in weiterer Folge verwertet) werden.

Als Nachweis sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln:

Zunächst ist der Name und die Adresse des Inverkehrsetzers deutlich (Firmenstempel oder in Blockbuchstaben) sowie der Bemessungszeitraum auszufüllen.

Spalte 1: Die Mengen der jeweiligen im Bemessungszeitraum im Inland

          in Verkehr gesetzten Verpackungen sind packstoffspezifisch

          (je Zeile), nachvollziehbar zu erheben und in der Spalte 1

          getrennt nach Transport- und Verkaufsverpackungen unter

          Angabe der Gewichtseinheit (kg oder t) aufzuzeichnen.

          Als in Verkehr gesetzte Menge ist jene im Inland abgegebene

          Menge an Verpackungen zu verstehen, für die keine Teilnahme

          an einem flächendeckenden System erfolgt ist

          (Lizenzierung).

Spalte 2: Die zurückgenommenen Mengen dieser Verpackungen sind

          packstoffspezifisch aufzuzeichnen.

Spalte 3: Die zurückgenommene Menge muß den im § 3 Abs. 6 und den im

          § 5 Abs. 7 genannten Quoten entsprechen, jeweils getrennt

          nach Packstoffen sowie Transport- (§ 3 Abs. 6) und

          Verkaufsverpackungen (§ 5 Abs. 7).

Spalte 4: Es ist lediglich der Name des Sammlers/Sortierers bzw.

          Verwerters anzuführen, der die jeweiligen Verpackungen

          übernimmt. Im Fall der Verwertung im eigenen Unternehmen

          ist dieses anzugeben.

          Der Übergeber hat eine Aufstellung über die dem Sammler

          (Sortierer) oder Verwerter übergebenen Verpackungen im

          Betrieb zu führen (Nachweis: Lieferscheine oder

          Rechnungen).

Die obgemachten Angaben sind durch eine firmenmäßige Zeichnung zu bestätigen.

2. Abschnitt: gemäß Paragraph 7, Absatz 3

Für die als Eigenimport im Betrieb anfallenden Verpackungen ist ein gesondertes Formblatt auszufüllen.

Spalte 1: Die Mengen der jeweiligen im Bemessungszeitraum

          importierten Verpackungen sind packstoffspezifisch (je

          Zeile), nachvollziehbar zu erheben und in der Spalte 1

          getrennt nach Transport- und Verkaufsverpackungen unter

          Angabe der Gewichtseinheit (kg oder t) aufzuzeichnen.

          Als in Verkehr gesetzte Menge ist jene im Unternehmen

          verwendete Menge an Verpackungen zu verstehen, für die eine

          Teilnahme an einem flächendeckenden System nicht erfolgt

          ist (Lizenzierung).

Spalte 2: Hier sind die im Unternehmen selbst anfallenden und

          getrennt erfaßten Verpackungen einzutragen.

Spalte 3 und 4: Vgl. Abschnitt 1

Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen aus der, Verpackungsverordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 5, Absatz 7

Anmerkung, Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Schlagworte

Transportverpackung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015443

Alte Dokumentnummer

N1199548140J