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Anl. 3 VerpackVO

Fassungen
18.05.1995 bis 30.11.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 318.05.199530.11.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

18.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996

Abkürzung

VerpackVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

                                                           Anlage 3

                                                         ------------

Langlebige Verpackungen

Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche, die

  1. Ziffer eins
    nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, und
  2. Ziffer 2
    üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden.

Dies sind insbesondere:

Besteckkoffer

CD-Hüllen

Fotokoffer

Lederetuis

Musikkassettenhüllen

Pannendreiecksbehälter

Schallplattenhüllen

Schmucketuis

Schneekettenbehälter

Spielkartons

Verbandskasten

Videokassettenhüllen

Wanderkartenhüllen

Werkzeugkoffer.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015444

Alte Dokumentnummer

N1199548141J