Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Inkrafttretensdatum
18.05.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlage 3
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Langlebige Verpackungen
Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche, die
nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, und
üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden.
Dies sind insbesondere:
Besteckkoffer
CD-Hüllen
Fotokoffer
Lederetuis
Musikkassettenhüllen
Pannendreiecksbehälter
Schallplattenhüllen
Schmucketuis
Schneekettenbehälter
Spielkartons
Verbandskasten
Videokassettenhüllen
Wanderkartenhüllen
Werkzeugkoffer.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12015444
Alte Dokumentnummer
N1199548141J