Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Vermischungsverbot
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Einbringen von Verpackungen und Warenresten, die nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 2) unterliegen, in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung ist nicht zulässig.Das Einbringen von Verpackungen und Warenresten, die nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung (Paragraph eins, Absatz 2,) unterliegen, in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 ist das Einbringen dieser Verpackungen und Warenreste in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung dann zulässig, wenn der Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.Unbeschadet des Absatz eins, ist das Einbringen dieser Verpackungen und Warenreste in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung dann zulässig, wenn der Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12014110
Alte Dokumentnummer
N1199223122J