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§ 6 VerpackVO

Fassungen
01.10.1993 bis 30.11.1996 — BGBl. Nr. 645/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.199330.11.1996 BGBl. Nr. 645/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 645/1992

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996

Abkürzung

VerpackVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verpackungskommission

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen wird eine Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eingerichtet.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Mitgliedschaft in der Kommission haben:
    1. Ziffer eins
      das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (zwei Vertreter);
    2. Ziffer 2
      das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (zwei Vertreter);
    3. Ziffer 3
      das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (ein Vertreter);
    4. Ziffer 4
      die Länder (drei Vertreter);
    5. Ziffer 5
      der Österreichische Gemeindebund (zwei Vertreter);
    6. Ziffer 6
      der Österreichische Städtebund (zwei Vertreter);
    7. Ziffer 7
      die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (drei Vertreter);
    8. Ziffer 8
      die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (ein Vertreter);
    9. Ziffer 9
      die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (ein Vertreter);
    10. Ziffer 10
      die Abfallverbände (zwei Vertreter) und
    11. Ziffer 11
      die privatwirtschaftlich organisierten Entsorgungsunternehmungen (zwei Vertreter).
  3. Absatz 3,Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige, insbesondere aus dem Kreis der Verpackungshersteller und -vertreiber beigezogen werden; bei Beratung über einzelne Packmittel sind jedenfalls drei Vertreter dieser Packmittelhersteller beizuziehen. Weiters sind jedenfalls die Betreiber von zu errichtenden oder grundlegend zu verändernden Sammel- und Verwertungssystemen zu laden.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Die Stellvertretung obliegt einem Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  5. Absatz 5,Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommission obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Für die Bestellung und Abberufung der Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Die anderen Vertreter der in Absatz 2, genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen und abzuberufen. Für jedes Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  6. Absatz 6,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluß der Kommission beizufügen.
  7. Absatz 7,Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Absatz 2, genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.
  8. Absatz 8,Die Kommission kann beschließen, daß über ihre Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist. Unterlagen mit dem Vermerk “Vertraulich” unterliegen jedenfalls der Geheimhaltung.
  9. Absatz 9,Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
  10. Absatz 10,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
  11. Absatz 11,Zur Vorberatung kann für jedes Land eine Unterkommission eingerichtet werden. Vorsitz und Protokollführung obliegen dabei dem betroffenen Land.

Schlagworte

Verpackungsvertreiber, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12014106

Alte Dokumentnummer

N1199223118J