Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Information der Öffentlichkeit durch den
Bundesminister für Umwelt, Jugend und FamilieInformation der Öffentlichkeit durch den, Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
§ 8.Paragraph 8,
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rücknahmeverpflichtung der Hersteller und Vertreiber, die Rückgabeverpflichtung des Letztverbrauchers, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen von Einweg- und Mehrwegverpackungssystemen in geeigneter Weise informieren.
Schlagworte
Einwegverpackungssystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12014108
Alte Dokumentnummer
N1199223120J