Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 05.09.1992 — BGBl. Nr. 7/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute05.09.1992 BGBl. Nr. 7/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

05.09.1992BGBl. Nr. 7/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10001223

Dokumentnummer

NOR12014201

Alte Dokumentnummer

N1199315196L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/7/A12/NOR12014201