Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 05.09.1992 — BGBl. Nr. 7/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute05.09.1992 BGBl. Nr. 7/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

05.09.1992BGBl. Nr. 7/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10001223

Dokumentnummer

NOR12014191

Alte Dokumentnummer

N1199315186L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/7/A2/NOR12014191