Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 05.09.1992 — BGBl. Nr. 7/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute05.09.1992 BGBl. Nr. 7/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

05.09.1992BGBl. Nr. 7/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 26

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10001223

Dokumentnummer

NOR12014215

Alte Dokumentnummer

N1199315210L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/7/A26/NOR12014215