Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1993Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 31
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Dokumentnummer
NOR12014220
Alte Dokumentnummer
N1199315215L